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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Firma CS Metallbau GmbH, 01906 Burkau
(Stand: Januar 2007)

1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle mit uns getätigten Geschäfte und für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Diese gelten auch dann, wenn bei späteren Geschäften nicht mehr gesondert auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, sind in diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie in unserer Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt.
1.3. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichenden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.4. Unsere Angebote sind freibleibend.
1.5. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Preise
2.1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.
2.2. Unsere Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten, diese wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
2.3. Unsere Preise gelten „ab Werk“ in 01906 Burkau. Die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung trägt der Kunde. Diese werden ihm gesondert in Rechnung gestellt.
2.4. Ändern sich nach Abschluss eines Vertrages bis zu dessen Erfüllung unsere Kosten für Material, Stoffe, Waren oder Fremdleistungen sowie Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben jeder Art, die den Ausgangspreis beeinflussen, so sind wir berechtigt, den vom Kunden zu zahlenden Preis entsprechend zu berichtigen. Eine Preiserhöhung bleibt auf den von uns am Markt durchgesetzten bzw. durchsetzbaren Preis beschränkt.

3. Zahlungsbedingungen
3.1. Unsere Forderungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto, d.h. ohne Abzug, zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es zusätzlich einer Mahnung bedarf. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Frachten, Verpackung, Zölle, Gebühren oder Abgaben jeder Art sind nicht skontierungsfähig.
3.2. Zahlungen des Kunden tilgen immer die älteste Schuld aus der Geschäftsverbindung.
3.3. Alle Zahlungen sind an uns spesenfrei zu leisten. Wechsel- und Scheckspesen sowie Diskont- und sonstige Kosten des Geldeinzugs trägt der Kunde.
3.4. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen zum Zahlungsverzug.
3.5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprozess, sowie dann, wenn nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden auftreten, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden - und auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Haben wir von den vorgenannten Rechten gegenüber dem Kunden Gebrauch gemacht, so sind wir zu weiteren Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag so lange nicht verpflichtet, als der Kunde seine diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat.
3.6. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt für die Zurückbehaltung wegen einer Geldforderung. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit, Verlängerung der Lieferzeit, Verzug
4.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung.
4.2. Ist eine verbindliche Lieferzeit vereinbart, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung zu laufen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferzeit unser Werk verlassen hat oder dem Kunden bis zu diesem Zeitpunkt die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Unsere Verpflichtung zur Einhaltung einer Lieferzeit setzt stets voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten, insbesondere seine Mitwirkungspflichten, Ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
4.3. Die Lieferzeit verlängert sich in Fällen höherer Gewalt und bei Vertragabschluss nicht vorhersehbarer, besonderer Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (wie insbesondere Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten und Betriebstörungen
durch Wasser, Feuer und Maschinenbruch) um die Dauer des jeweiligen besonderen Umstandes. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.
4.4. Vor Ablauf der gemäß vorstehender Ziffer 4.3.verlängerten Lieferzeit ist der Kunde weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als 3 Monate andauert. Der Ausschluss gilt nicht, soweit der Kunde vertraglich oder gesetzlich auch ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt ist. Dauert das Leistungshindernis mehr als 3 Monate an, so sind auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.5. Wir haften für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen,
(a) soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist;
(b) soweit als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist;
(c) soweit der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; soweit der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.;
(d) soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.6. Der Anspruch des Kunden auf Ersatz eines durch den Lieferverzug entstehenden Schadens ist im Übrigen beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 1% des Netto-Warenwertes für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch auf einen Betrag in Höhe von 15% des Netto-Warenwertes.
4.7. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
4.8. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns dadurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor.

5. Rücktritt bei Annahmeverzug
Bleibt der Kunde mit der Annahme der Ware länger als 10 Tage in Verzug, so sind wir für den Fall, dass eine von uns gesetzte Nachfrist von 14 Tagen erfolglos abgelaufen ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.

6. Gefahrenübergang, Versendung
6.1. Es ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware gehen mit der Übergabe, spätestens jedoch mit der Versendung der Ware an der Kunden auf diesen über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung durch unser eigenes Personal durchgeführt wird.
6.2. Der Übergabe der Ware steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. Dies gilt entsprechend, wenn sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert.
6.3. In Fällen vorstehender Ziffer 6.3. sind wir auch ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, die Ware auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie vergleichbare Gefahren zu versichern.
6.4. Wir sind berechtigt, Beförderungszeitpunkt sowie Transportweg und -art nach billigem Ermessen festzulegen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises in unserem Eigentum.
7.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt: Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich aller Nebenforderungen - schon jetzt in Höhe des uns geschuldeten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die abgetretenen Forderungen
dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.3. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
7.4. Sofern (a) der Kunde in Zahlungsverzug gerät, (b) Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt wird, (c) sich die Vermögensverhältnisse der Kunden so wesentlich verschlechtern, dass Zahlungseinstellung zu befürchten ist, oder (d) der Kunde sonst gegen
wesentliche Vertragspflichten verstößt, sind wir darüber hinaus berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt der Rücktritt vom Vertrag.

8. Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln
8.1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung ordnungsgemäß zu untersuchen. Etwaige Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich, offensichtliche bzw. bei ordnungsgemäßer Untersuchung entdeckbare Mängel längstens
innerhalb einer Woche nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Mängel zu geben. Bei Auslandslieferungen genügt es, wenn der ausländische Kunde die nach diesen Bestimmungen und nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB) vorgeschriebenen Anzeigen gegenüber unserem jeweiligen Auslandsrepräsentanten vornimmt. Verstößt der Kunde gegen diese Bestimmungen, so verliert er seine Mängelrechte.
8.2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
8.3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
8.4. Die gesetzliche Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses gemäß den §§ 478, 479 BGB bleibt von Ziffer 8.3. unberührt; diese beträgt längstens fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Ware.

9. Ausführungsunterlagen
9.1. Die dem Kunden überlassenen Ausführungsunterlagen (Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben etc.) dürfen nur im Rahmen des Vertragszwecks und/oder zur Erfüllung etwaiger öffentlich-rechtlichen Pflichten Dritten offengelegt werden. Eine Weitergabe an Dritte zu sonstigen Zwecken (insbesondere zum Nachbau eines Produkts) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Fa. CS Metallbau GmbH untersagt. Soweit der Kunde Ausführungsunterlagen, die ihm von uns überlassen wurden, nicht oder nicht mehr benötigt, sind diese auf Verlangen zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ausführungsunterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir
zulässigerweise Lieferungen und/oder Leistungen übertragen haben.
9.2. Widersprechen sich Ausführungsunterlagen, so werden sich die Vertragsparteien zum weiteren Vorgehen abstimmen. Gemeinsam vereinbarte Spezifikationen gehen etwaigen abweichenden Angaben des Kunden in Unterlagen zur Auftragsvergabe vor. Zwingende vergaberechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

10. Haftung der CS Metallbau GmbH
10.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist jede Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den Haftungsbeschränkungen in den Ziffern 8. und 10. unberührt und bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4. Eine weitergehende Haftung der CS Metallbau GmbH als die nach diesen Allgemeinen Lieferund Zahlungsbedingungen ist ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Dies gilt insbesondere für weitergehende Schadensersatzansprüche z.B. aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.5. Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 10.4. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
10.6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organmitglieder, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.
11.2. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche Leistungen beider Vertragspartner unser Geschäftssitz in 01906 Burkau.
11.3. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die CS Metallbau GmbH ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

12. Teilunwirksamkeit
Die teilweise oder ganze Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teilbestimmungen bzw. des gesamten Vertrages zur Folge. Anstatt der unwirksamen (Teil-) Bestimmung soll vielmehr die gesetzliche Regelung gelten.

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CS Metallbau GmbH
Säuritzer Str. West 4-5
D-01906 Burkau

Tel. +49 (0) 3 59 53 / 2 96 - 0
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